Kraftradreifen: Vorgaben und Reifenfinder

Was ist beim Reifenfinden wichtig?
Eine etwa handtellergroße Fläche pro Reifen ist der einzige Kontakt zur trockenen oder nassen Fahrbahn und mitverantwortlich für die Sicherheit des Motorradfahrers beim zügigen Beschleunigen, in flotten Kurven und beim heftigen Bremsen.
Die Auswahl des richtigen Motorradreifens ist daher für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden wesentlich.
Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern
Übersicht der „Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern (Größe und Fabrikatsbindung) im Rahmen von Hauptuntersuchungen“ auf Grundlage des Verkehrsblatts 01/2020 und der AKE-Festlegung vom 19. Januar 2021.
Die nachfolgenden Tabellen sollen Ihnen einen kurzen Überblick über die Aussage der AKE-Festlegung und der Verkehrsblatt-Verlautbarung geben, da darin nicht alle in der Praxis möglichen Fälle klar abgebildet sind.
Krad mit EU-Typgenehmigung oder ABE (ohne tech. Änd. mit Einfluss auf Rad/Reifen-Eigenschaft)*
Krad mit Reifenfabrikatsbindung | Krad ohne Reifenfabrikatsbindung | |||
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Durchgeführte techn. Änderung | Reifen-Produktionsdatum bis 31.12.2019 | Reifen-Produktionsdatum ab 01.01.2020 für alle Reifen ab 01.01.2025 | Reifen-Produktionsdatum bis 31.12.2019 | Reifen-Produktionsdatum ab 01.01.2020 für alle Reifen ab 01.01.2025 |
abw. Reifentyp/-hersteller | zulässig (mit Nachweis durch Reifenfreigabe) | zulässig3) | zulässig | zulässig |
Größenänderung innerh. der EG-Typgenehmigung/ABE/ZB I1) | zulässig (mit Nachweis durch Reifenfreigabe) | zulässig3) | zulässig (mit Nachweis durch Reifenfreigabe) | zulässig |
Größenänderung außerh. der EG-Typgenehmigung/ABE/ZB I2) | zulässig (mit Nachweis durch Reifenfreigabe)5) | nicht zulässig4) | zulässig (mit Nachweis durch Reifenfreigabe)5) | nicht zulässig4) |
Krad mit techn. Änd. und Einfluss auf Rag/Reifen-Eigenschaft (Fall2) oder EBE*
Durchgeführte techn. Änderung | Krad mit Reifenfabrikatsbindung | Krad ohne Reifenfabrikatsbindung |
---|---|---|
abw. Reifentyp/-hersteller | nicht zulässig4) | zulässig |
Größenänderung abweichend zur ZB I | nicht zulässig4) | nicht zulässig4) |
Legende:
- Verwendete Größe, die zwischen zwei in der EG-Typgenehmigung/ABE (übereinstimmend mit Variante und Version) des Kraftrads enthaltenen Größen (Reifenbreite und Abrollumfang) liegt. Last- und Geschwindigkeitsindex gleichwertig/ausreichend, gleiche Reifenbauart.
- Verwendete Größe, die außerhalb der in der EG-Typgenehmigung/ABE (übereinstimmend mit Variante und Version) des Kraftrads enthaltenen kleinsten/schmalsten oder größten/breitesten Größen (Reifenbreite und Abrollumfang) liegt. Last- und Geschwindigkeitsindex gleichwertig/ausreichend, gleiche Reifenbauart.
- Reifenfreigabe/Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Reifen- oder Fahrzeughersteller muss die Halterin/der Halter mitführen, kein Prüfpunkt im Rahmen der HU.
- Änderungsabnahme mit Teilegutachten oder Einzelbetriebserlaubnis gemäß § 19/2 StVZO erforderlich.
- Übergangsregelung: zulässig bis 31.12.2024, danach unzulässig. Bei einer Neubereifung (DOT ab 0120) Kundin/Kunde auf erforderliche Abnahme gemäß § 19/2 StVZO hinweisen!
- Betriebserlaubnisse von Krafträdern:
ABE gemäß § 20 StVZO: neue Typen vor dem 17.06.1999, Erstzulassung vor dem 17.06.2003
EG-BE gemäß Richtlinie 2002/24/EG: neue Typen ab dem 17.06.1999, Erstzulassung ab dem 17.06.2003
EG-BE gemäß VO (EU) 168/2013: neue Typen ab 2016, Erstzulassung ab 2017
EBE gemäß § 21 StVZO: ohne Einschränkung weiterhin möglich
Reifendatenbanken der Hersteller
Finden Sie mit Hilfe der hier aufgeführten Reifendatenbanken die passende Reifen-Räder-Kombination für das Motorrad Ihrer Kundin oder Ihres Kunden.