FAQs zu Feinstaubplaketten
Per Telefon geht es leider nicht.
Bitte senden Sie uns das mit allen Daten ausgefüllte Bestellformular inklusive einer Kopie der Fahrzeugpapiere und des Nachweises über den eingebauten Dieselpartikelfilter per Fax, Post oder E-Mail zu.
Wir prüfen anhand Ihrer Unterlagen, welche Plakettenfarbe Ihr Fahrzeug bekommt. Sie erhalten dann die Plakette und die Rechnung per Post zu einem Preis von 10 Euro inklusive Porto, Versand und MwSt.
Sollten Sie keine Plakette erhalten, informieren wir Sie entsprechend.
Nein, das Fahrzeug wird nicht benötigt. Die Plakette gilt nur an dem Fahrzeug, das das gleiche amtliche Kennzeichen trägt, das auf der Plakette notiert ist. Diese Eintragung wird von unseren Prüfingenieurinnen und -ingenieuren fälschungssicher durchgeführt, sodass ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann.
Bitte senden Sie uns das mit allen Daten ausgefüllte Bestellformular inklusive einer Kopie der Fahrzeugpapiere sowie den Nachweis über den eingebauten Dieselpartikelfilter per Fax, Post oder E-Mail zu.
Wir prüfen anhand Ihrer Unterlagen, welche Plakettenfarbe Ihr Fahrzeug bekommt. Sie erhalten dann die Plakette und die Rechnung per Post zu einem Preis von 10 Euro inklusive Porto, Versand und MwSt.
Sollten Sie keine Plakette erhalten, informieren wir Sie entsprechend.
Die Bestellung wird innerhalb einer Woche bearbeitet und versandfertig gemacht. Die Versanddauer der Plakette ins Ausland kann jedoch bis zu zwei Wochen betragen.
Ja, der Gesetzgeber hat das so vorgesehen. Unsere Prüfingenieurinnen und -ingenieure können anhand der EG-Typgenehmigung die für Ihr Fahrzeug festgelegte Plakette ermitteln. Leider gibt es so viele verschiedene Fahrzeugscheine und Schlüsselnummern, dass Sie hierfür unsere Online-Suche nicht verwenden können.
Nach Einsendung einer Kopie des Fahrzeugscheins sowie des Bestellscheins wird eine pauschale Bewertung des ausländischen Fahrzeugs vorgenommen, die auf dem Zulassungszeitpunkt sowie der Motorart basiert. Die Plakette wird Ihnen dann mit einer Rechnung (10 Euro pro Plakette) innerhalb von 14 Tagen zugesandt.
Ja. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und das durch die nach § 3 Abs. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen, sind von Fahrverboten in Umweltzonen ausgenommen. Sie dürfen auch dann fahren, wenn sie keine für diese Umweltzone vorgesehene Plakette zur freien Durchfahrt vorweisen können.
Die Aussage der Feinstaubplakettensuche auf unserer Website zeigt Ihnen die Schadstoffgruppe an, die im Falle eines Fahrverbots gilt. Was in den Fahrzeugpapieren mit PM3 bezeichnet ist, ist die Partikelminderungsstufe für nachgerüstete Fahrzeuge. Das Fahrzeug erreicht die EURO-4-Abgasnorm sowohl mit als auch ohne Partikelfilter und bekommt daher in jedem Fall die grüne Plakette der Schadstoffgruppe 4. Der Eintrag PM3 in Ihren Fahrzeugpapieren kann sich ggf. steuerlich auszahlen.
Nein. Oldtimer mit H-Kennzeichen und 07-Kennzeichen sind von der Verordnung ausgenommen und dürfen auch ohne Feinstaubplakette in Umweltzonen fahren.
Das kommt darauf an, als was das Fahrzeug zugelassen wurde. Die meisten Quads und Trikes sind als „Motorrad“ geschlüsselt und damit von der Verordnung ausgenommen. Für sie gilt weiterhin freie Fahrt. Das Gleiche gilt für Zulassungen als land- und forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschinen.
Quads und Trikes mit einer Pkw-Zulassung sind jedoch von der Verordnung betroffen. Für die Zuteilung der Plakette ist die Schadstoffverschlüsselung ausschlaggebend (Stelle 5 und 6 der Schlüsselnummer im Feld „zu 1“ im alten Fahrzeugschein bzw. in Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil 1). Die entsprechenden Schlüsselnummern können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Dieser Verstoß kann mit einem Bußgeld von 100 Euro geahndet werden.
Nein. Da die Plakette aber mit dem Kfz-Kennzeichen versehen ist, brauchen Sie eine neue Plakette, wenn das Fahrzeug ein neues Kfz-Kennzeichen bekommt (z. B. wegen Umzug oder Verkauf).
Wenn Sie das Fahrzeug mit einem Dieselpartikelfilter nachgerüstet haben und Sie dadurch eine bessere Plakette bekommen könnten, empfiehlt es sich natürlich, sich diese zuteilen zu lassen.
Kraftfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (z. B. mit Elektromotor oder Brennstoffzelle) werden der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) zugeordnet. Sie brauchen auf jeden Fall eine Plakette, um in eine Umweltzone einfahren zu dürfen.
Generell kann jede/-r bei ihrer/seiner zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Wie dort in einer Einzelfallprüfung entschieden wird, können wir nicht beurteilen. Bedenken Sie dabei aber bitte, dass eine Ausnahmegenehmigung, die beispielsweise für eine Umweltzone in Berlin erteilt wurde, nicht zwangsläufig auch für eine Umweltzone in Frankfurt oder München anerkannt wird.
Verschrotten müssen Sie das Fahrzeug nicht sofort. Sie können es außerhalb von Umweltzonen weiterhin problemlos fahren.
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften müssen vorgeschaltete Katalysatoren vor der Umrüstung erneuert werden, wenn diese länger als fünf Jahre oder für mehr als 80.000 km im Fahrzeug eingebaut waren.
Die Informationslage zu möglichen Einfahrverboten für bestimmte Dieselfahrzeuge ist derzeit noch etwas unübersichtlich, denn da es keine bundeseinheitliche Regelung gibt, kann bzw. wird jede Kommune oder Stadt eigene Ausnahmen und Vorgaben erlassen.
Auf der Homepage des Umweltbundesamts sind zahlreiche Informationen zusammengetragen. Eine Übersichtskarte finden Sie unter gis.uba.de/website/umweltzonen/index.html.
Auch empfehlenswert: www.autozeitung.de/grossstaedte-diesel-fahrverbot-131634.html